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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2046

(1) Aus dem Nachlasse sind zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten zu
    berichtigen. Ist eine Nachlaßverbindlichkeit noch nicht fällig oder
    ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche
    zurückzubehalten.

(2) Fällt eine Nachlaßverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so
    können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei
    der Auseinandersetzung zukommt.

(3) Zur Berichtigung ist der Nachlaß, soweit erforderlich, in Geld
    umzusetzen.