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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2040

(1) Die Erben können über einen Nachlaßgegenstand nur gemeinschaftlich
    verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlasse gehörende Forderung kann der Schuldner
    nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung
    aufrechnen.