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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2034

(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die
    übrigen Miterben zum Vorkaufe berechtigt.

(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.
    Das Vorkaufsrecht ist vererblich.