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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2031

(1) Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach
    den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den
    Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die
    Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch
    geltenden Vorschriften verlangen. Solange sie noch lebt, wird die
    Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach
    dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder
    der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder
    Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.