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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2028

(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher
    Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen
    Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftliche Geschäfte er
    geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände
    bekannt ist.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß die Auskunft nicht mit der
    erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete
    auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides Statt zu versichern,
    daß er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe,
    als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.