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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2025

    Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine
    Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene
    Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den
    Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger
    Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach
    diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits
    tatsächlich ergriffen hatte.