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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2024

    Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginne des Erbschaftsbesitzes
    nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des
    Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Erfährt der
    Erbschaftsbesitzer später, daß er nicht Erbe ist, so haftet er in
    gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende
    Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.