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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2023

(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen
    herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritte der
    Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen
    Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde
    eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die
    für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem
    Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.

(2) Das gleiche gilt von dem Anspruche des Erben auf Herausgabe oder
    Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruche des
    Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.