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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2022

(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft
    gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet,
    soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021
    herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die für den
    Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der § 1000 bis § 1003
    finden Anwendung.

(2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der
    Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur
    Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten macht.

(3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen
    gemacht worden sind, insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten
    Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang
    Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers
    unberührt.