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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2019

(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer
    durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.

(2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur
    Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen,
    wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der
    § 406 bis § 408 finden entsprechende Anwendung.