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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2015

(1) Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots der
    Nachlaßgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der
    Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe
    berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit bis zur
    Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.

(2) Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn der
    Erbe in dem Aufgebotstermine nicht erschienen ist und nicht binnen
    zwei Wochen die Bestimmung eines neuen Termins beantragt oder wenn
    er auch in dem neuen Termine nicht erscheint.

(3) Wird das Ausschlußurteil erlassen oder der Antrag auf Erlassung des
    Urteils zurückgewiesen, so ist das Verfahren nicht vor dem Ablauf
    einer mit der Verkündung der Entscheidung beginnenden Frist von zwei
    Wochen und nicht vor der Erledigung einer rechtzeitig eingelegten
    Beschwerde als beendigt anzusehen.