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  •  Inventarerrichtung. Unbeschränkte Haftung des Erben 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2012

(1) Einem nach den § 1960, § 1961 bestellten Nachlaßpfleger kann eine
    Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlaßpfleger ist den
    Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des
    Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachlaßpfleger kann nicht auf
    die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlaßverwalter.