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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 33

(1) Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
    Mehrheit von drei Vierteilen erforderlich; die Zustimmung der nicht
    erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung
    der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch
    den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrats
    erforderlich.