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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 32

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem
    Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch
    Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur
    Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei
    der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlußfassung entscheidet
    die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn
    alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlüsse schriftlich
    erklären.