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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 31

    Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein
    Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener
    Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen
    begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten
    zufügt.