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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1969

(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die
    zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstande gehört und
    von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten dreißig Tagen nach
    dem Eintritte des Erbfalls in demselben Umfange, wie der Erblasser
    es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung
    und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch
    letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.

(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.