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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1967

(1) Der Erbe haftet für die Nachlaßverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlaßverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser
    herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden
    Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus
    Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.