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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 29

    Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie
    in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf
    Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für
    den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister
    führt.