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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1922

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft)
    als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die
    Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.