•  Back 
  •  Pflegschaft 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1921

(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist von dem
    Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Abwesende an der
    Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.

(2) Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der
    Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht
    hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden
    bekannt wird.

(3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach
    den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so
    endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die
    Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.