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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 22

    Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
    gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher
    Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die
    Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein
    seinen Sitz hat.