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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 12

    Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem
    anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch
    verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so
    kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der
    Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu
    besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.