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  •  Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1851

(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der
    Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds
    sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der
    Vormundschaft mitzuteilen.

(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines
    anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des
    bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des
    neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.

(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht
    anzuwenden.