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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1836a

    Zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen kann der Vormund als
    Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine
    Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem
    Fünfzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag
    der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt
    werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche
    Aufwendungen bereits Vorschuß oder Ersatz erhalten, so verringert
    sich die Aufwandsentschädigung entsprechend. Die
    Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach
    Bestellung des Vormunds. § 1835 Abs. 4 und § 1836 Abs. 4 gelten
    entsprechend.