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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1836

(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Das
    Vormundschaftsgericht kann jedoch dem Vormund und aus besonderen
    Gründen auch dem Gegenvormund eine angemessene Vergütung bewilligen.
    Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn das Vermögen des Mündels
    sowie der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte
    es rechtfertigen. Die Vergütung kann jederzeit für die Zukunft
    geändert oder entzogen werden.

(2) Werden jemandem Vormundschaften in einem solchen Umfang übertragen,
    daß er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, so ist
    ihm eine Vergütung auch dann zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen
    des Absatzes 1 Satz 2 und 3 nicht vorliegen. Die Vergütung
    entspricht dem Höchstbetrag dessen, was einem Zeugen als
    Entschädigung für seinen Verdienstausfall gewährt werden kann. Die
    Vergütung kann bis zum Dreifachen erhöht werden, soweit die Führung
    der Vormundschaft besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit
    besonderen Schwierigkeiten verbunden ist; sie kann bis zum
    Fünffachen erhöht werden, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten,
    die die Besorgung bestimmter Angelegenheiten außergewöhnlich
    erschweren. § 1835 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Vor der Bewilligung, Änderung oder Entziehung soll der Vormund und,
    wenn ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen ist, auch dieser
    gehört werden.

(4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt
    werden.