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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1835

(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft
    Aufwendungen, so kann er nach dem für den Auftrag geltenden
    Vorschriften der § 669, § 670 von dem Mündel Vorschuß oder Ersatz
    verlangen. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormunde zu.

(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung
    gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund
    zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund
    dadurch entstehen können, daß er einem Dritten zum Ersatz eines
    durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens
    verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der
    Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist
    nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung
    nach § 1836 Abs. 2 erhält.

(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormundes oder des
    Gegenvormundes, die zu seinem Gewerbe oder seinem Berufe gehören.

(4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuß und Ersatz
    aus der Staatskasse verlangen. Die Vorschriften über das Verfahren
    bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen
    gelten sinngemäß.

(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für
    Aufwendungen keinen Vorschuß und Ersatz nur insoweit verlangen, als
    das Vermögen des Mündels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten
    einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.