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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1833

(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung
    entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur
    Last fällt. Das gleiche gilt von dem Gegenvormunde.

(2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften
    sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormunde für den von diesem
    verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen
    Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem
    Verhältnisse zueinander der Vormund allein verpflichtet.