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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 9

(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines
    Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte
    inländische Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf
    Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig
    einen Wohnsitz begründen können.