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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1825

(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu
    denen nach § 1812 die Genehmigung des Gegenvormundes erforderlich
    ist, sowie zu den im § 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten
    Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen.

(2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der
    Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines
    Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.