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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1824

    Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung
    des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist,
    dein Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von
    diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.