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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1822

    Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
    1. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das der Mündel zu einer Verfügung
    über sein Vermögen im ganzen oder über eine ihm angefallene
    Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder
    seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer
    Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft;
    2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum
    Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrage;
    3. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die
    Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem
    Gesellschaftsvertrage, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
    eingegangen wird;
    4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen
    Betrieb;
    5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrage,
    durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet
    wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem
    Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll;
    6. zu einem Lehrvertrage, der für längere Zeit als ein Jahr
    geschlossen wird;
    7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder
    Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrage, wenn der Mündel zu
    persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet
    werden soll;
    8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels;
    9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder
    zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem
    anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann;
    10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur
    Eingehung einer Bürgschaft;
    11. zur Erteilung einer Prokura;
    12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, daß
    der Gegenstand des Streites oder der Ungewißheit in Geld schätzbar
    ist und den Wert von fünftausend Deutsche Mark nicht übersteigt oder
    der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen
    Vergleichsvorschlag entspricht;
    13. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das die für eine Forderung des
    Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die
    Verpflichtung dazu begründet wird.