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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1821

(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
    1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem
    Grundstück;
    2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des
    Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung
    eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines
    Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;
    3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
    oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem
    eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;
    4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1
    bis 3 bezeichneten Verfügungen;
    5. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines
    Grundstücks, eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder
    eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.

(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften
    gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.