•  Back 
  •  Führung der Vormundschaft 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1820

(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels
    umgeschrieben oder in Buchforderungen umgewandelt, so bedarf der
    Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über
    die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden
    Stammforderungen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Buchforderung des Mündels der im
    § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.