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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1819

    Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere
    oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund zu
    einer Verfügung über sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder
    Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verfügung über die
    Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der
    Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das gleiche gilt von der
    Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.