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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1818

    Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen anordnen, daß
    der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende
    Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet
    ist, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der im § 1814 bezeichneten
    Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormundes kann die
    Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet
    werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt.