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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 8

(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
    kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz
    weder begründen noch aufheben.

(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig
    einen Wohnsitz begründen und aufheben.