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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1816

    Gehören Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat
    bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder
    erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in
    das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die
    Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen
    kann.