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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1815

(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu
    hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung
    umschreiben lassen, daß er über sie nur mit Genehmigung des
    Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Sind die Papiere von dem
    Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der
    gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den
    Bundesstaat umwandeln lassen.

(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Buchforderungen gegen das
    Reich oder einen Bundesstaat umgewandelt werden können, so kann das
    Vormundschaftsgericht anordnen, daß sie nach Absatz 1 in
    Buchforderungen umgewandelt werden.