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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1814

    Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden
    Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer
    Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5
    genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß die
    Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des
    Vormundschaftsgerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von
    Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören,
    sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht
    erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die
    mit Blankoindossament versehen sind.