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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1813

(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur
    Annahme einer geschuldeten Leistung:
    1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren
    besteht;
    2. wenn der Anspruch nicht mehr als fünftausend Deutsche Mark
    beträgt;
    3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;
    4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört;
    5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder
    der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet
    ist.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die
    Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden
    ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die
    Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.