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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1812

(1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht,
    kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein
    Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormundes
    verfügen, sofern nicht nach den § 1819 bis § 1822 die Genehmigung des
    Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das gleiche gilt von der
    Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

(2) Die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des
    Vormundschaftsgerichts ersetzt.

(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der
    Genehmigung des Gegenvormundes die Genehmigung des
    Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren
    Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.