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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1810

    Der Vormund soll die in den § 1806, § 1807 vorgeschriebene Anlegung
    nur mit Genehmigung des Gegenvormundes bewirken; die Genehmigung des
    Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
    ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung
    nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern
    nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich
    geführt wird.