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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1808

    Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in der in § 1807
    bezeichneten Weise erfolgen, so ist das Geld bei der Reichsbank, bei
    der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen
    Girozentrale (Deutschen Kommunalbank), bei einer Staatsbank oder bei
    einer anderen durch Landesgesetz dazu für geeignet erklärten
    inländischen Bank oder bei einer Hinterlegungsstelle anzulegen.