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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1807

    Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur
    erfolgen:
    1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem
    inländischen Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden
    oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;
    2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat
    sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das
    Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind;
    3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder
    einem Bundesstaate gewährleistet ist;
    4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften
    Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft
    oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die
    Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit
    Zustimmung des Bundesrats zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet
    erklärt sind;
    5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der
    zuständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat,
    zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem
    anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden
    Sicherungseinrichtung angehört.

(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs
    belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die
    Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld
    festzustellen ist.