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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1805

    Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den
    Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund,
    so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der
    Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.