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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1803

(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden
    von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund
    nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten,
    wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung,
    von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.

(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von den
    Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels
    gefährden würde.

(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer
    Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine
    Zustimmung erforderlich und genügend. Die Zustimmung des Dritten
    kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der Dritte
    zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt
    unbekannt ist.240369