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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1802

(1) Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der
    Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt zu
    verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung
    der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem
    Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden,
    so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses
    zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormunde mit der
    Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.

(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe
    eines Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverständigen
    bedienen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das
    Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine
    zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar
    aufgenommen wird.