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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1801

(1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem
    Einzelvormund von dem Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn
    der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu
    erziehen ist.

(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung
    des Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse
    Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie
    Rücksicht zu nehmen.