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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1799

(1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß der Vormund die
    Vormundschaft pflichtmäßig führt. Er hat dem Vormundschaftsgerichte
    Pflichtwidrigkeiten des Vormundes sowie jeden Fall unverzüglich
    anzuzeigen, in welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten
    berufen ist, insbesondere den Tod des Vormundes oder den Eintritt
    eines anderen Umstandes, infolge dessen das Amt des Vormundes endigt
    oder die Entlassung des Vormundes erforderlich wird.

(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der
    Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die
    Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten.