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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1798

    Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des
    Mündels verschiedenen Vormündern zu, so entscheidet bei einer
    Meinungsverschiedenheit über die Vornahme einer sowohl die Person
    als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das
    Vormundschaftsgericht.